Norm
KO §174Rechtssatz
Im Konkursverfahren treten die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Insolvenzdatei ungeachtet einer individuellen Zustellung ein, sofern die öffentliche Bekanntmachung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist zB bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens der Fall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beendigung des Abschöpfungsverfahrens; öffentliche Bekanntmachung; Schuldenregulierungsverfahren; Rekursfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000120Dokumentnummer
JJR_20070109_LG00309_01300R00005_07V0000_001