Norm
KO §173aRechtssatz
Die öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung an die Beteiligten - also auch an die Gläubiger - ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022