Norm
KO §173aRechtssatz
1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist.
2. Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a KO ist im Gegensatz zu jenem nach § 211 KO nicht gemäß § 211 Abs 4 KO in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzugeben, sodass die Rekursfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Schuldner beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2005:RFE0000139Dokumentnummer
JJR_20050919_LG00929_00200R00242_05M0000_001