Rechtssatz
Bei Beurteilung des Verschuldens nach § 51 Abs 1 ZPO im Fall der Klagsführung ungeachtet der bereits erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten ist nur auf den zwischen der Bekanntmachung der Konkurseröffnung in der Insolvenzdatei und der Klagseinbringung liegenden Zeitraum abzustellen. Auf die örtliche Entfernung zwischen dem Kläger und dem Sitz des Beklagten kommt es nicht an. Ein Zeitraum von 15 Tagen zwischen Bekanntmachung der Konkurseröffnung und Klagseinbringung hätte für eine Einsicht des Klägers in die Insolvenzdatei ausgereicht, während der Masseverwalter keinesfalls in dieser Frist sämtliche Buchhaltungsunterlagen des Gemeinschuldners sichten und die Gläubiger mit unberichtigten Forderungen verständigen konnte. Das Verschulden am nichtigen Verfahren trifft daher nur den Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000008Dokumentnummer
JJR_20000505_LG00199_03600R00108_00A0000_001