Norm
KO §173aRechtssatz
1. Wenn die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei vorgesehen ist, gilt dies auch für den Beginn der Rechtsmittelfrist.
2. Sowohl ein bewilligender als auch ein abweisender Beschluss über einen Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Konkursverfahrens iSd § 195a KO ist durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen und es beginnt damit die Rekursfrist ungeachtet der zusätzlichen Zustellung an den Schuldner selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2005:RFE0000138Dokumentnummer
JJR_20050822_LG00929_00200R00220_05A0000_001