Norm
KO §102Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen zu beurteilen, welcher Rang einer Forderung zukommt, sondern der Gläubiger hat einen bestimmten Rang, der sodann zu prüfen ist, geltend zu machen. Gemäß § 106 Abs 1 KO steht ihm nur das Recht zu, bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung für seine angemeldete Forderung noch einen anderen - auch besseren - Rang in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065432Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00343_7100000_003