RS OGH 1972/1/19 1Ob343/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1972
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Norm

KO §102
KO §104
KO §106

Rechtssatz

Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen zu beurteilen, welcher Rang einer Forderung zukommt, sondern der Gläubiger hat einen bestimmten Rang, der sodann zu prüfen ist, geltend zu machen. Gemäß § 106 Abs 1 KO steht ihm nur das Recht zu, bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung für seine angemeldete Forderung noch einen anderen - auch besseren - Rang in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 343/71
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 343/71
    Veröff: SZ 45/5 = EvBl 1972/208 S 402 = JBl 1973,38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065432

Dokumentnummer

JJR_19720119_OGH0002_0010OB00343_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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