Norm
KO §104Rechtssatz
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Kläger gegenüber der beklagten Partei geltend gemachten Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkurs seien lediglich nach Tarifpost 1 des RATG zu honorieren, entspricht der klaren und in keiner Weise auslegungsbedürftigen Anordnung des Gesetzgebers; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiegegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124302Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009