RS OGH 2008/11/13 8ObS14/08d

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Norm

KO §104
RATG TP1

Rechtssatz

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die vom Kläger gegenüber der beklagten Partei geltend gemachten Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkurs seien lediglich nach Tarifpost 1 des RATG zu honorieren, entspricht der klaren und in keiner Weise auslegungsbedürftigen Anordnung des Gesetzgebers; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiegegen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124302

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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