Norm
KO §104Rechtssatz
Wurden von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben und vom Konkursgericht rechtskräftig eine Kuratorin gemäß § 1 TSchVG für die Besitzer der Gewinnscheine bestellt, so ist die Kuratorin jedenfalls zur Anmeldung der sich aus den Gewinnscheinen ergebenden Forderung berechtigt. Unabhängig davon, ob die Kuratorin die Gesamtforderung „im eigenen Namen" als Treuhänderin anmeldete ist nach Enthebung der Kuratorin und entsprechender Bescheinigung der Gläubigerstellung (Gewinnscheininhaber) eine Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses dahin zulässig, dass in Ansehung der jeweiligen Gewinnscheinnominale die konkreten Gewinnscheininhaber als Gläubiger in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen werden und insofern die Kuratorin „verdrängen". Meldet danach ein Gewinnscheininhaber erneut eine Forderung in selber Höhe und auf demselben Rechtsgrund basierend an, ist diese wegen „Streitanhängigkeit" zurückzuweisen. In der neuerlichen Forderungsanmeldung liegt nämlich die Verfolgung des bereits von der Kuratorin angemeldeten Anspruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119868Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0080OB00007_05W0000_001