RS OGH 1996/7/11 8Ob2091/96z, 8Ob138/98x, 8Ob153/98b, 8Ob269/98m, 8Ob174/98s, 8Ob330/99h, 8Ob310/99t

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Norm

ZPO §84 II
KO §103 Abs1
KO §104

Rechtssatz

Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (siehe 5 Ob 307, 308/83; 5 Ob 302/85 sowie RdW 1987, 292).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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