Norm
ZPO §84 IIRechtssatz
Stellt das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurück, dann kann der Masseverwalter auch noch im Prüfungsprozess die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung einwenden. Dieser Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (siehe 5 Ob 307, 308/83; 5 Ob 302/85 sowie RdW 1987, 292).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011