Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (UO) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde seit 1. Dezember 1976 in H zur Dienstleistung herangezogen und versah seinen Dienst als Luftfahrzeugmechaniker-UO & Wart I. Klasse & Bordtechniker bei der 1. Staffel Fliegerregiment 3. Er wurde am 4. Jänner 2007 auf Grund einer Anweisung des Str... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 impl;BDG 1979 §118 Abs1 impl;HDG 2002 §39;HDG 2002 §61 Abs3;
Rechtssatz: Eine Dienstenthebung ist insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 61 Abs. 3 HDG vorliegen (Hinweis E vom 24. April 20... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte steht als Berufsoffizier (Oberstleutnant des militärtechnischen Dienstes) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Amt für Wehrtechnik (jetzt Amt für Rüstung und Wehrtechnik - ARWT). Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten vom 1. August 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen anderer als der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe seines Dienstes enthoben. Der Spruch: dieses Bescheides lautet: "Die Disziplin... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Vizeleutnant (Beamter in Unteroffiziersfunktion) Angehöriger des Bundesheeres. Seine Dienststelle ist die n-kompanie des Landwehrstammregimentes 42 in Linz. In der Zeit vom 19. bis 30. November 1991 fand eine Bataillonstruppenübung (BTÜ) statt, zu der der Beschwerdeführer zeitweise abkommandiert war. Über ihn wurde mit dem am 18. Dezember 1991 mündlich verkündeten Bescheid des Kommandanten der n-Kompanie/LWSR 42, Hauptmann E (Einheitskommandant) di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §61 Abs3;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Der für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren maßgebliche § 61 Abs 3 HDG 1985 sieht in § 61 Abs 3 Z 1 lit a (mit den gleichen Worten wie § 44a Z 1 VStG) vor, daß ein Schuldspruch "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Mit Rücksicht auf den nunmehr in diesem Punkt mit § 44a VStG über... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §7 Abs3;HDG 1985 §61 Abs3;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Wird dem Bf die Unterlassung (allenfalls die verspätete Erfüllung) einer ihn treffenden Meldepflicht vorgeworfen und läßt sich dem Schuldspruch überhaupt nicht die zeitliche Reihenfolge der widerstreitenden Befehle - dies ist für die in § 7 Abs 3 ADV festgelegten Pflichten von Bedeutung -, ab... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Vizeleutnant Angehöriger des Bundesheeres. Er war bis zum 31. März 1992 Angehöriger der Stabskompanie des Landwehrstammregimentes 43 in Hörsching, Voglerkaserne, und wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1992 zum Kasernenkommando Hörsching versetzt. Mit Mitteilung seines damaligen Einheitskommandanten vom 9. Dezember 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stehe, "... trotz gegenteiligen Befehles... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §61 Abs3 Z1 lita;VStG §44a Z1;VStG §44a;
Rechtssatz: Der
Spruch: des Disziplinarerkenntnisses hat im wesentlichen alle jene Elemente zu enthalten, die im § 44a VStG vorgesehen sind (Hinweis E 13.5.1985, 84/09/0151, 0152). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993090397.X01 I... mehr lesen...