RS Vwgh 1994/12/15 93/09/0005

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §7 Abs3;
HDG 1985 §61 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wird dem Bf die Unterlassung (allenfalls die verspätete Erfüllung) einer ihn treffenden Meldepflicht vorgeworfen und läßt sich dem Schuldspruch überhaupt nicht die zeitliche Reihenfolge der widerstreitenden Befehle - dies ist für die in § 7 Abs 3 ADV festgelegten Pflichten von Bedeutung -, aber vor allem nicht der Zeitpunkt entnehmen, ab dem dem Bf die Pflichtenkollision erkennbar sein mußte und ob in diesem Zeitpunkt für ihn Zeit und Gelegenheit bestand, seinen Meldepflichten (sowohl gegenüber dem Kommandanten der Bataillonstruppenübung als auch dem Kasernenkommandanten) nachzukommen, kann die Berechtigung dieses Schuldvorwurfes ohne Klarstellung dieser erheblichen Umstände (der bloße Hinweis auf "einschlägige schriftliche und mündliche Befehle" reicht nicht aus) vom Bf nicht widerlegt werden; es wird dadurch aber auch die vom Gesetz vorgesehene Kontrolle durch den VwGH unmöglich gemacht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090005.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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