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19/05 MenschenrechteNorm
HDG 1985 §58 Abs3 Z2;Rechtssatz
Gerade bei der im Disziplinarverfahren geltenden Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" muß eindeutig klargelegt werden, worin die Dienstpflichtverletzung im einzelnen gelegen sein bzw welchen Befehlen oder Weisungen der Besch (durch welche Handlungsweisen) konkret schuldhaft zuwider gehandelt haben soll; eine rein erzählende Schilderung des Sachverhaltes und eine dazu folgende abstrakte Aufzählung von Dienstpflichten, die der Besch (hier: fahrlässig) verletzt habe, ist nicht ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994090337.X02Im RIS seit
20.11.2000