RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0019

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §3 Abs4;
ADV §9 Abs1;
ADV §9 Abs2;
HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
HDG 1985 §2 Abs4;
HDG 1985 §58 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd § 9 ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpunkt für eine solche Meldung selbst zu bestimmen, zumal er jederzeit in der Lage sein muß, seinen Dienstverpflichtungen in ordnungsgemäßer Adjustierung nachzukommen. Das vom Grundwehrdiener angegebene Motiv (er habe gehofft, daß die Jacke bei einem Bekleidungsappell oder bei der Bekleidungsabgabe wieder auftauchen würde) für die von ihm in der Berufung als Tatsache ausdrücklich zugestandenen Verletzung der Meldepflicht vermag ihn nicht zu entlasten. Nach der Aktenlage kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Vorwurf für sich allein die Geringfügigkeitsgrenze

(§ 58 Abs 3 Z 4 HDG 1985; Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020) nicht überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090019.X02

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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