Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (UO) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde seit 1. Dezember 1976 in H zur Dienstleistung herangezogen und versah seinen Dienst als Luftfahrzeugmechaniker-UO & Wart I. Klasse & Bordtechniker bei der 1. Staffel Fliegerregiment 3. Er wurde am 4. Jänner 2007 auf Grund einer Anweisung des Str... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 Abs4 impl;ExMinV 2003;HDG 2002 §40 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Betreffend die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des § 40 HDG ist eine Berechnungsmethode nicht rechtswidrig, bei der das Einkommen der Ehegattin zum Einkommen des Enthobenen hinzugerechnet und dieses Familieneinkommen mit den Sätzen... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 Abs4 impl;HDG 2002 §40 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Einem dienstenthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, kann eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden (Hinweis E vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X10 ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 Abs4 impl;HDG 2002 §40 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der mit § 40 Abs. 1 Z. 2 HDG vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflicht... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ABGB §140;ABGB §94;BDG 1979 §112 Abs4 impl;HDG 2002 §40 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nicht nur der Enthobene, sondern auch seine Ehegattin ist gegenüber der Familie unterhaltspflichtig (vgl. zB §§ 94 und 140 ABGB). Für die Zeit der Dienstenthebung ist der Enthobene (abgesehen von der Meldepflicht des § 39... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 Abs4 impl;ExMinV 2003;HDG 2002 §40 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186) die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, BGBl. II Nr. 125) als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunte... mehr lesen...
Der als Divisionär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Jänner 1990 gemäß § 40 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294/1985 (HDG), vorläufig vom Dienst enthoben, weil er im Verdacht steht, in zwei Zeitungsinterviews die Äußerungen "Einer ist ein Pülcher - der Minister oder ich, oder meine Kollegen" und "Entweder sind wir die Pülcher, oder Lichal ist ein... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 Abs1;HDG 1985 §40 Abs1;HDG 1985 §40 Abs4;HDG 1985 §40 Abs5;HDG 1985 §40 Abs7;HDG 1985 §40 Abs8;VwRallg;
Rechtssatz: Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellt, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstel... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 Abs1;BDG 1979 §112 Abs3;HDG 1985 §40 Abs1;HDG 1985 §40 Abs4;
Rechtssatz: Qualifiziert ein Untergebener (hier: ein hochrangiger Offizier des Bundesheeres) ein Verhalten seinen Vorgesetzten (hier; des Ressortleiters) ohne Rücksicht auf seine Wortwahl als unehrenhaft ab, so ist dieses Verhalten gerade im militärischen Bereich iSd § 4... mehr lesen...