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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Rechtssatz
Nicht nur der Enthobene, sondern auch seine Ehegattin ist gegenüber der Familie unterhaltspflichtig (vgl. zB §§ 94 und 140 ABGB). Für die Zeit der Dienstenthebung ist der Enthobene (abgesehen von der Meldepflicht des § 39 Abs. 5 HDG) von der Dienstleistung befreit, er ist demnach zur entsprechenden Mitwirkung im Haushalt verpflichtet; umgekehrt ist seine Ehegattin verpflichtet, zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten und den Unterhalt der Kinder beizutragen, soweit der Enthobene zur vollen Bedeckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X08Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015