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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Qualifiziert ein Untergebener (hier: ein hochrangiger Offizier des Bundesheeres) ein Verhalten seinen Vorgesetzten (hier; des Ressortleiters) ohne Rücksicht auf seine Wortwahl als unehrenhaft ab, so ist dieses Verhalten gerade im militärischen Bereich iSd § 40 Abs 1 und 2 HDG 1985 geeignet, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insb die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, zu gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090120.X02Im RIS seit
11.07.2001