RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

23/04 Exekutionsordnung
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
ExMinV 2003;
HDG 2002 §40 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186) die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (jetzt 2003, BGBl. II Nr. 125) als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des § 40 HDG anerkannt. (Hier: Dass der dem Enthobenen verbleibende verkürzte Monatsbezug im Sinne der vorgenommenen Berechnung etwa den nach der Existenzminimum-Verordnung unpfändbaren Betrag unterschreite, behauptet der Enthobene nicht und ergibt sich auch bei einer richtigen Berechnung nicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X07

Im RIS seit

15.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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