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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs4 impl;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der mit § 40 Abs. 1 Z. 2 HDG vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist.
(Hier: Es wäre demnach vom Enthobenen in seinem Antrag (die mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge aufzuheben, in eventu auf maximal 5 % zu reduzieren) ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezügekürzung unbedingt erfordert (Hinweis E vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238).)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090314.X06Im RIS seit
15.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015