Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §4 Abs2 lita Z3;EStG 1988 §19;EStG 1988 §46 Abs1 Z2;EStG 1988 §95 Abs4;
Rechtssatz: Die Regelungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (wobei etwa bei Auszahlungen/Ausschüttungen aus Substanzgenussrechten, die keiner Beschlussfassung bedürfen, der Zuflusszeitpunkt nach Ma... mehr lesen...
Die Anteile an der beschwerdeführenden GmbH werden zu 99,9% von ihrem Geschäftsführer HO gehalten. Sie führt in ihren Büchern ein Verrechnungskonto für HO, auf welchem bis zum Jahr 1993 ein Forderungsstand gegenüber HO von ca 4 Mio angewachsen ist. In den Bilanzen der Beschwerdeführerin (Bilanzstichtag jeweils 31. März) stellt sich die weitere Entwicklung des Verrechnungskontos wie folgt dar: Jahr ATS 1993 4,060.843,75 1994 4,002.643,75 1995 3,991.843,75 1996 3,948.543,75 1997 3,905.4... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §95 Abs4;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Besprechung in:SWK Nr. 22/2006, S 630 bis S 633;
Rechtssatz: Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapita... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft, beantragte mit Eingabe an das Finanzamt vom 4. Mai 2000 die "Rückvergütung" abgeführter Kapitalertragsteuer. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge einer Kaufvertragsabwicklung sei ein Betrag von 41,250.000 S treuhändig bei einem Notar hinterlegt und von diesem auf einem Anderkonto veranlagt worden. Von den Erträgen des näher bezeichneten Anderkontos habe die Bank im Zeitraum vom 20. Dezember 1996 bis 26. November 1999 K... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft, beantragte mit Eingabe an das Finanzamt vom 4. Mai 2000 die "Rückvergütung" abgeführter Kapitalertragsteuer. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge einer Kaufvertragsabwicklung sei ein Betrag von 41,250.000 S treuhändig bei einem Notar hinterlegt und von diesem auf einem Anderkonto veranlagt worden. Von den Erträgen des näher bezeichneten Anderkontos habe die Bank im Zeitraum vom 20. Dezember 1996 bis 26. November 1999 K... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §19;EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012;EStG 1988 §95 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Die Befreiungserklärung gem § 94 Z 5 EStG 1988 kann jederzeit, aber nur für die Zukunft und nicht rückwirkend für die Vergangenheit abgegeben werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 95 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 hinzuweisen. Danach gilt bei Meldung des Eintritts von ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §19;EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012;EStG 1988 §95 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Die Befreiungserklärung gem § 94 Z 5 EStG 1988 kann jederzeit, aber nur für die Zukunft und nicht rückwirkend für die Vergangenheit abgegeben werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 95 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 hinzuweisen. Danach gilt bei Meldung des Eintritts von ... mehr lesen...
In der an die Beschwerdeführerin ergangenen Berufungsentscheidung vom 12. Oktober 1994, Zl. 6/2-2290/92-05, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 (im folgenden: Berufungsentscheidung), ist festgehalten, die im Jahr 1976 gegründete Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsanwaltes Dr. P, der auch seit der Gründung der Gesellschaft Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Die Geschäftsanteile seien bis 2. August 1989 treuhändig von ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §95 Abs4KStG 1988 §8 Abs2
Rechtssatz: Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist ua Voraussetzung, daß einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (Hinweis E 28.10.1997, 93/14/0073, 0099). Dabei ist - anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertrags... mehr lesen...