RS Vwgh 1998/7/15 96/13/0039

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §95 Abs4
KStG 1988 §8 Abs2

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist ua Voraussetzung, daß einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (Hinweis E 28.10.1997, 93/14/0073, 0099). Dabei ist - anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nach § 95 Abs 4 EStG - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung abzustellen (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 43).

Schlagworte

Abgabenrechtliche Grundsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130039.X01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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