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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs4Rechtssatz
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist ua Voraussetzung, daß einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (Hinweis E 28.10.1997, 93/14/0073, 0099). Dabei ist - anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nach § 95 Abs 4 EStG - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung abzustellen (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 43).
Schlagworte
Abgabenrechtliche GrundsätzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130039.X01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021