Begründung: Mit Enteignungsbescheid des Amtes der Oö Landesregierung vom 8. 10. 2008, GZ Verk-960018/2-2008-See-Le, wurden Grundstücksteile aus dem Eigentum des Antragstellers für die Errichtung von Gewässerschutzanlagen im Zuge der Generalerneuerung der A 8 Innkreisautobahn im Wege der Enteignung beansprucht. Es handelt sich dabei um Teile der EZ ***** Grundbuch M*****, und zwar 730 m² aus dem Grundstück Nr 73/2 und 69 m² aus dem Grundstück Nr 49. Dafür wurden dem Antragsteller als... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Am 5. 10. 2005 kam es zwischen den Streitteilen, die damals im selben Unternehmen als Arbeiter beschäftigt waren, in einer Arbeitspause zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, nachdem der Beklagte den Kopf: eines jungen Mannes gestreichelt und der Kläger diesen Vorgang scherzhaft kommentiert hatte. Als die einander gegenüber sitzenden Streitteile aufstanden und Anstalten machten, aufeinander einzuschlagen, traten zwei Arbeitskollegen daz... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 28.8.1980, Zahl 11/2-1-2/30, wurden zum Zweck des Ausbaus der Bundesstraße 10, Budapesterstraße, im Baulos "Ortsdurchfahrt Schwechat" die Teilfläche des Grundstückes Nr.72, Baufläche, inneliegend in EZ 95, KG Schwechat, samt dem darauf befindlichen Objekt 2320 Schwechat, Wienerstraße 16, aus dem Alleineigentum der zwischenzeitig am 7.9.1981 verstorbenen Barbara B***, rechtskräftig eingeantwortet... mehr lesen...
Begründung: Zwei Teilflächen der Liegenschaften der Antragsteller wurden nach dem Bundesstraßengesetz rechtskräftig enteignet. Die Antragsteller begehren die gerichtliche Festsetzung der Enteignungsentschädigung mit S 2,118.249,20 incl. 8 % Umsatzsteuer mit 4 % Zinsen ab dem Enteignungsstichtag (ON 118, AS 200). Bei der Tagsatzung am 18. September 1987 (ON 120) wurde das Gutachten des Dipl.Ing. Dr. Sepp S*** (ON 71 und ON 100) mit den Parteien erörtert. Das Erstgericht trug den An... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Seefeld wurde gemäß § 18 Abs. 1 Tiroler Bauordnung, LGBl. 1974/42, zu Straßenbauzwecken aus der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundparzelle Nr. 73/3, EZ 558 KG Seefeld, eine Fläche von 350 m2 und aus der ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundparzelle Nr. 73/4, EZ 551 KG Seefeld eine Fläche von 644 m2 gegen Festsetzung einer Entschädigung von jeweils S 500,-- pro Quadratmeter enteignet... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.Jänner 1977 wurde zum Zwecke der Errichtung der S 42 Paß Thurn Schnellstraße "Tangente Kitzbühel" die im Eigentum des Antragstellers stehende Liegenschaft EZ 203 II KG Kitzbühel-Land, bestehend aus den 1556 und 962 m2 großen Grundstücken Nr.3037/3 Acker und 3035/6 Wiese/Rain nach den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 dauernd und lastenfrei zur Gänze enteignet und hiefür eine Enteignungsentschädigung von insg... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 6. April 1978 sowie dem Berichtigungsbescheid vom 28.April 1978 hat die R*** Ö*** für die Umgestaltung der B 127 Rohrbacherstraße im Baulos "Urfahrwände-Puchenau", Einbindung Rudolfstraße, erste Ausbaustufe, gemäß den §§ 17 und 20 Abs.1 Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr.286, das dauernde und lastenfreie Eigentum an den nachangeführten Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich des darauf befindlichen Bew... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem am 2. September 1983 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehren die Antragsteller, ihnen für die mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1983 erfolgte Enteignung der in ihrem jeweiligen Hälfteeigentum gestandenen, bebauten Liegenschaft EZ 740 KG Webling eine Enteignungsentschädigung von insgesamt 2,837.626 S zuzuerkennen. Hiezu brachten sie u.a. vor, die im Enteignungsbescheid vorgenommene Bewertung des Grundstückes mit S 43... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1978, BauR-5887/3-1978 Po/La, wurden gemäß §§ 17, 20 BStG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes Ackerflächen der im gemeinsamen Eigentum der Antragsteller stehenden Liegenschaft EZ 2 KG ***** im Ausmaß von 47.050 m² sowie Ackerflächen der im Alleineigentum der Zweitantragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 71 KG ***** im Ausmaß von 10.010 m² für den Au... mehr lesen...
Norm: EisbEG §4 Abs1 AGrEStG 1955 §3 Z6
Rechtssatz: Als Wertmesser für die Gleichwertigkeit des enteigneten und des Ersatzgrundstücks sind die Einheitswerte heranzuziehen. Ist der Einheitswert des Ersatzgrundstückes höher, so ist für Zwecke der Gebührenbemessung dieser Erwerb in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen aufzuspalten. Die Steuerfreiheit reicht nur so weit, als Gleichwertigkeit gegeben ist. Im Enteignungsentschädigungsver... mehr lesen...
Norm: BStG §18EisbEG §4 AGrEStG §3
Rechtssatz: Dem Enteigneten ist als Entschädigung nicht der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft, sondern der fiktive Ankaufswert einer Ersatzliegenschaft zu gewähren; sie umfasst daher auch die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages für eine gleichwertige Ersatzliegenschaft und die Kosten der Einverleibung des Eigentumsrechts für diese, nicht hingegen die Grunderwerbssteuer, die grundsätzlich (§ 3 Z... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1973, der infolge Zurückziehung einer Berufung der Antragstellerin im April 1974 rechtskräftig wurde, wurden gemäß §§ 17 und 20 BStG 1971 (in der Folge nur mehr BStG bezeichnet) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Teile des 9885 m2 großen Grundstückes 884/1 Acker der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft EZ 141 KG K im Ausmaß von 3750 m2 einsc... mehr lesen...
Norm: BStG §18 Abs1EisbEG §4 Abs1 AGrEStG §3 Z6
Rechtssatz: Im Rahmen der Enteignungsentschädigung gebührt dem Enteigneten auch der Ersatz jener Kosten, die er - im Enteignungszeitpunkt - aufwenden muss, um ein dem enteigneten gleichwertiges Grundstück gleicher Art wieder zu erwerben. Dazu gehören Vertragserrichtungskosten und Eintragungsgebühr nicht aber - im Hinblick auf § 3 Z 6 GrEStG - eine allfällig von ihm zu entrichtende Grunderwerbssteu... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. März 1974, BauR-4345/4-1974 Ha/He, bestätigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 25. April 1974, Zl. 534 132-II/16/74, wurde für den Neubau der Mühlkreisautobahn A 7 von dem im Miteigentum der Antragsteller stehenden Grundstück Nr. 872/5 Acker der EZ 1045 KG K ein 1010 m2 großes Teilstück enteignet. Den Antragstellern wurde von der Verwaltungsbehörde eine Entschädigung von 400 S pro m2 f... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CGrEStG §3GrEStG §4
Rechtssatz: Spricht die Judikatur des VwGH für das Vorliegen eines Steuerbefreiungstatbestandes, ebenso die klare, wenn auch unglücklich formulierte Absicht des Gesetzgebers, so hat der Anwalt die in Frage kommende Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, dies umso mehr, wenn es nur eines einfachen Hinweises in der Abgabenerklärung bedarf, um das Finanzamt zur amtswegigen Prüfung des Befrei... mehr lesen...
Der Kläger verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz in der Höhe von 38.930 S samt Anhang. Der Beklagte habe für ihn zwei Kaufvertrage errichtet, für welche der Kläger den eingeklagten Betrag an Gründerwerbsteuer habe zahlen müssen. Erst nachträglich habe der Kläger erfahren, daß für den Erwerb dieser beiden Grundstücke keine Gründerwerbsteuer zu entrichten gewesen wäre, weil es sich um die Beschaffung von Ersatzgrundstücken nach einer vorangegangenen Enteignung gehandelt ... mehr lesen...
Norm: GrEStG 1955 §3 Z6
Rechtssatz: Die Steuerbegünstigung muß ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wert geringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden. Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in § 3 Z 6 GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeb... mehr lesen...