Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Spricht die Judikatur des VwGH für das Vorliegen eines Steuerbefreiungstatbestandes, ebenso die klare, wenn auch unglücklich formulierte Absicht des Gesetzgebers, so hat der Anwalt die in Frage kommende Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, dies umso mehr, wenn es nur eines einfachen Hinweises in der Abgabenerklärung bedarf, um das Finanzamt zur amtswegigen Prüfung des Befreiungstatbestandes zu verhalten und selbst eine allfällige Ablehnung durch das Finanzamt dem Klienten nicht die geringsten zusätzlichen Nachteile bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038575Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0040OB00544_7300000_002