Norm
GrEStG 1955 §3 Z6Rechtssatz
Die Steuerbegünstigung muß ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wert geringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden. Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in § 3 Z 6 GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß er den steuerfreien Erwerb von Ersatzgrundstücken bis zum Einheitswert des enteigneten Grundstückes "und geringwertiger Ersatzgrundstücke" ermöglichen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060937Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0040OB00544_7300000_003