RS OGH 1973/6/26 4Ob544/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1973
beobachten
merken

Norm

GrEStG 1955 §3 Z6

Rechtssatz

Die Steuerbegünstigung muß ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wert geringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden. Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in § 3 Z 6 GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß er den steuerfreien Erwerb von Ersatzgrundstücken bis zum Einheitswert des enteigneten Grundstückes "und geringwertiger Ersatzgrundstücke" ermöglichen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060937

Dokumentnummer

JJR_19730626_OGH0002_0040OB00544_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten