Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B588/90, B601/90, B644/90 und B64/91 vier auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen im einzelnen folgende Sachverhalte zugrunde liegen: a) Im Verfahren B588/90: Mit Bescheid vom 10. Februar 1989 wertete das Finanzamt Bregenz vom Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für 1986 deklarierte Einkünfte aus einer Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle als solche aus Ge... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs3B-VG Art140 Abs4EStG §22 Abs1 Z1 litc idF AbgÄG 1984, BGBl 531EStG 1988 §22 Z1 litc
Leitsatz: Gleichheitswidrigkeit der begünstigten Besteuerung von
Einkünften aus einer Tätigkeit als Berater in öffentlich
geförderten Familienberatungsstellen; privatwirtschaftliche
Förderung des Bundes kein sachliches Kriterium für begünstigende
Beha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist als Innenarchitekt tätig und betreibt ein Büro für Innenarchitektur und Raumgestaltung. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984 hat das Finanzamt eine Umsatzsteuer gem. §21 Abs7 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. 223, idF BGBl. 531/1984 (UStG) nicht festgesetzt. Die vom Bf. neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden im Einkommensteuerbescheid 1984 im Betrage von S 63.600.- den Ei... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktUStG 1972 §10 Abs2 Z7 litcEStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb
Leitsatz: Nichtanerkennung einer auf fachlich qualifizierter,
einschlägiger Ausbildung beruhenden planerischen Gestaltung von
Innenräumen als Tätigkeit eines Innenarchitekten -
gleichheitswidrige Auslegung (Anwendung) des §22 Abs1 Z1 litb EStG
und des §10 Abs2 Z7 litc UStG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der VfGH hat am 9. Dezember 1987 aus Anlaß von 25 bei ihm anhängigen Beschwerden beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder vom 28. März 1934, DRGBl. I, S. 253, in der Fassung des BG BGBl. 587/1983, sowie der V des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31. März 1939, DRGBl. I, S. 691, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen auf ihre Verfas... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs3 erster SatzAufsichtsratsabgabeG 1934 idF BGBl 587/1983 F-VG 1922F-VG 1948R-ÜG. StGBl 6/1945 Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom 31.03.39F-VG 1948 §4F-VG 1948 §6F-VG 1948 §7F-VG 1948 §8 Abs3EStG 1972 §22 Abs1 Z2
Leitsatz: Präjudizialität von Normen, die die Behörde nach Aufhebung eines
Bescheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Bf. ist als Innenarchitekt tätig und handelt mit Möbeln. Für 1979 bis 1981 erklärte er die Gewinne aus der erstgenannten Arbeit als selbständige Einkünfte iS des §22 Abs1 Z1 EinkommensteuerG 1972 und jene aus dem Möbelhandel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gemeinsame Betriebskosten am Standort in Linz teilte er im Verhältnis der in beiden Einkunftsarten errechneten Ist-Umsätze auf. Auf das Honorar als Innenarchitekt brachte er den ermäßigten Umsatz... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5EStG §22 Abs1UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litcUStG 1972 §10 Abs2 Z8ZiviltechnikerG §5 Abs2
Rechtssatz: EStG 1972; UStG 1972; eine fachlich qualifizierte, einschlägige Ausbildung erfordernde Tätigkeit als Innen- oder Gartenarchitekt ist selbständige Arbeit iS des Einkommensteuerrechtes; in ihrem Rahmen erbrachte Leistungen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Beschwerdeführer ist "Garten- und Landschaftsarchitekt" und befaßt sich nach eigenen Angaben im wesentlichen "mit der Planung von Garten- und Parkanlagen, wie Gestaltung von Sportplätzen und ähnlichem, sowie das Orts- und Landschaftsbild beeinflussenden Bauwerke und Anlagen. Im einzelnen setze sich diese Tätigkeiten aus der Verfassung von Vorentwürfen, Entwürfen von Bepflanzungsplänen, Arbeitswerks- und Einzelzeichnungen, Massen und Kostenrechnunge... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §10 Abs2 Z7EStG §22 Abs1 Z1B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Rechtssatz: UStG 1972; EStG 1972; gleichheitswidrige Anwendung des §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 und des §22 Abs1 Z1 EStG 1972; Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt Entscheidungstexte B 310/78 Entscheidungstext V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt auf Grund einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines technischen Büros für Wohnraumgestaltung unter Ausschluß aller den staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern sowie den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten in Lienz ein technisches Büro für Innenarchitektur. Das Finanzamt Lienz ordnete mit Bescheid vom 22. April 1980 die im Jahre 1978 aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte den Einkünften aus G... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungEStG §22 Abs1 Z1EStG §23 Z1GewerbesteuerG 1953 §1 Abs1
Rechtssatz: EStG 1972; keine Bedenken gegen §22 Abs1 Z1 und §23 Z1 Gewerbesteuergesetz 1953; keine Bedenken gegen §1 Abs1; keine denkunmögliche Anwendung; keine Willkür Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. Der Beschwerdeführer war bis Juli 1978 als Buchhalter tätig. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit wurden zur Einkommensteuer veranlagt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Sbg. vom 9. November 1978 wurde der Beschwerdeführer betreffend das Kalenderjahr 1975 zur Gewerbesteuer und betreffend das Kalenderjahr 1976 zur Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer begründete die Fina... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: StGG Art5BAO §28EStG §22 Abs1 Z1EStG §23 Z1
Rechtssatz: EStG 1972; keine Bedenken gegen §22 Abs1 Z1; denkmögliche Annahme einer Tätigkeit iS des 23 Z1; BAO; keine Bedenken gegen §28 Entscheidungstexte B 9/79 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.10.1981 B 9/79 ... mehr lesen...