RS Vfgh 1991/12/4 G260/91, G261/91, G262/91, G263/91, G264/91, G265/91, G266/91, G267/91

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3
B-VG Art140 Abs4
EStG §22 Abs1 Z1 litc idF AbgÄG 1984, BGBl 531
EStG 1988 §22 Z1 litc

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der begünstigten Besteuerung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Berater in öffentlich geförderten Familienberatungsstellen; privatwirtschaftliche Förderung des Bundes kein sachliches Kriterium für begünstigende Behandlung von Beratereinkünften als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (und nicht als solche aus Gewerbebetrieb)

Rechtssatz

Die Wortfolge "sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972, BGBl. Nr. 440, idF des AbgÄG 1984, BGBl. Nr. 531, sowie

die Wortfolge "- der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Z1 litc EStG 1988, BGBl. Nr. 400,

werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bestimmungen verstoßen insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz, als sie die steuerliche Begünstigung von Einkünften aus der Tätigkeit als "Berater" ausschließlich davon abhängig machen, ob diese Tätigkeit für eine nach dem FamilienberatungsförderungsG geförderte Beratungsstelle ausgeübt wird oder nicht. Daß für die steuerrechtliche Behandlung eines "Beraters" entscheidend ist, ob er für eine Institution tätig ist, die eine privatwirtschaftliche Förderung durch den Bund erfährt, auf die im übrigen kein Rechtsanspruch besteht, führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ein und derselben Tätigkeit.

Wenngleich die Regelung des §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 ihren zeitlichen Anwendungsbereich bereits verloren hat, war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

(Anlaßfälle: B588/90, B601/90, B644/90, B64/91, E v 04.12.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide)

Entscheidungstexte

  • G 260-267/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.1991 G 260-267/91

Schlagworte

Einkommensteuer, Familienberatung, Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer), Einkunftsarten Gewerbebetrieb (Einkommensteuer), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G260.1991

Dokumentnummer

JFR_10088796_91G00260_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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