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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
EStG 1972; UStG 1972; eine fachlich qualifizierte, einschlägige Ausbildung erfordernde Tätigkeit als Innen- oder Gartenarchitekt ist selbständige Arbeit iS des Einkommensteuerrechtes; in ihrem Rahmen erbrachte Leistungen genießen den ermäßigten Umsatzsteuersatz; Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch schlechthin untaugliche Überlegungen und Ermittlungen zur Frage, ob die Tätigkeit des Bf. (der auch mit Möbeln handelt) teilweise als die eines (Innen-)Architekten iS des §22 EStG 1972 und §10 UStG 1972 anzusehen ist, und dadurch, daß ohne vertretbare Begründung angenommen wurde, daß der einheitliche Betrieb jedenfalls als gewerblich eingestuft werden müsse; denkunmögliche Methode der Gegenüberstellung der Entgelte zur Beurteilung der gewerblichen Einstufung
Schlagworte
Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer), Einkunftsarten Gewerbebetrieb (Einkommensteuer), Umsatzsteuer, EigentumseingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B133.1985Dokumentnummer
JFR_10138996_85B00133_01