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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Nichtanerkennung einer auf fachlich qualifizierter, einschlägiger Ausbildung beruhenden planerischen Gestaltung von Innenräumen als Tätigkeit eines Innenarchitekten - gleichheitswidrige Auslegung (Anwendung) des §22 Abs1 Z1 litb EStG und des §10 Abs2 Z7 litc UStGRechtssatz
Verfehlt ist es, der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 1984 die Qualifikation als "Innenarchitekt" deshalb zu versagen, weil die Baulichkeiten insgesamt für den Beschwerdeführer bereits vorgegeben waren und es sich nur noch um die Innenplanung für vereinzelte Räume handelte. Auch eine entsprechende Raumgestaltung für einen einzigen Raum kann nämlich Aufgabe eines Innenarchitekten sein. Der Beschwerdeführer ist dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden, daß seine Tätigkeit als Innenarchitekt in denkunmöglicher Weise von der belangten Behörde nicht nach §22 Abs1 Z1 litb EStG und §10 Abs2 Z7 litc UStG der "Berufstätigkeit ... der Architekten" bzw. der "Tätigkeit als ... Architekt" zugeordnet und damit eine unterschiedliche einkommens- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen, als "Architekten" anerkannten selbständigen Erwerbstätigen bewirkt wurde, der durch keine Unterschiede in der tatsächlichen Berufstätigkeit zu rechtfertigen ist (mit Hinweis auf E v 04.10.86, B133/85).
Unterschiedliche einkommens- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Innenarchitekten im Vergleich zu den "Architekten"; keine Anerkennung seiner Tätigkeit iSd §22 Abs1 Z1 litb EStG 1972 und §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972.
Schlagworte
Einkommensteuer, Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1031.1987Dokumentnummer
JFR_10118871_87B01031_01