Der Beschwerdeführer erwarb am 1. Juli 1988 ein Grundstück um 170.425 S und machte die damit im Zusammenhang stehenden Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben geltend. Er ließ einen Bauplan erstellen, worauf ihm mit Bescheid vom 5. September 1988 eine Baubewilligung erteilt wurde. Im Herbst 1988 begann er gemeinsam mit Freunden händisch eine Baugrube auszuheben, setzte jedoch keine weiteren Maßnahmen. Nachdem er die Baugrube wieder zugeschüttet hatte, verkaufte er am 7. November 198... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §117 Abs5;EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;
Rechtssatz: Hat der Abgabepflichtige zunächst eine Maßnahme gesetzt, die auf die Errichtung eines Eigenheimes abgezielt hat und dann diese Maßnahme aber insofern wieder rückgängig gemacht, als er die Baugrube wieder zugeschüttet hat, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1... mehr lesen...
Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Berücksichtigung einer Prämienzahlung für eine Lebensversicherung an ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen als Sonderausgabe nach § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988. Das Finanzamt folgte im Einkommensteuerbescheid 1996 diesem Ansuchen nicht, weil Versicherungsprämien nur dann abzugsfähig seien, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz im Inland habe od... mehr lesen...
Index: E1EE6J10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: 11992E059 EGV Art59;11992E177 EGV Art177;61996CJ0118 Safir VORAB;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;EStG 1988 §18 Abs4 Z1;VAG 1978 §14 idF 1994/652 ;VAG 1978 §1a idF 1994/652 ;VwGG §38a; Beachte Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0125 E 26. Jänner 1999 98/14/0084 E 17. ... mehr lesen...
Die Mitbeteiligte, die in den Streitjahren das 50. Lebensjahr bereits überschritten hatte, machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1990 Beiträge zu einer Er- und Ablebensversicherung im jeweiligen Höchstausmaß (1986 bis 1988: S 21.000,--; 1989 und 1990: S 20.000,--) als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 bzw. EStG 1988 geltend. Die Sonderausgaben wurden vom Finanzamt berücksichtigt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1986... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §303 Abs4;EStG 1972 §18 Abs1 Z2;EStG 1988 §18 Abs4 Z1;EStG 1988 §18 Abs5; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/13/0219 E 22. April 1998
93/13/0226 E 31. März 1998
Rechtssatz: Aus dem Gesetzestext muß sinnvollerweise abgeleitet werden, daß der allein vom Gesetzgeber geregelte Fall der "Nach... mehr lesen...
Auf Grund einer Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft, wonach zu zwei (mit den Polizzennummern konkretisierten) Lebensversicherungen eine Verpfändung bescheinigt worden sei, erließ das Finanzamt gemäß § 18 Abs 5 EStG 1988 einen Bescheid über die Nachversteuerung von Sonderausgaben in der Höhe von S 4.189,20. In einer dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau bei einer Sparkasse einen Kredit aufgenommen, wobei (mündlic... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1369;EStG 1988 §18 Abs4 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter Vinkulierung werden unterschiedliche Formen der Kreditsicherung verstanden. Welche Sicherungsform im Einzelfall vorliegt, bestimmt sich nach der Parteiabsicht. Minimalgehalt der Vinkulierung ist eine Zahlungssperre zugunsten d... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Lohnsteuer für die Kalenderjahr 1984 bis 1989 in Höhe von S 51.915,-- nach, weil der Beschwerdeführer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb eines Grundstückes in A, EZ 714, Parzelle 414/58, - die erste Kaufpreisrate für das Grundstück sei am 3. Februar 1984 bezahlt worden - Maßnah... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;
Rechtssatz: Nach Literatur und Rechtsprechung (Hinweis: Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Randziffer 136.1 zu § 18) sind als Maßnahmen, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist, zB der Beginn der tatsächlichen Bauausführun... mehr lesen...
In den Jahren 1980 bis 1987 machte der Beschwerdeführer Darlehensrückzahlungen für einen 1980 erfolgten Grundstückskauf mit Erfolg als erhöhte Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1972 geltend. Innerhalb der Fünfjahresfrist des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 (ab Erwerb des Grundstücks im Jahre 1980) hatte der Beschwerdeführer jeweils im Jahre 1984 folgende Maßnahmen auf dem Grundstück gesetzt: Errichtung einer Stromzuleitung durch OKA, Errichtung eines Kanalanschlusses ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;EStG 1988 §18 Abs3 Z1;EStG 1988 §18 Abs3 Z3 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litc;
Rechtssatz: Die Eigenheimerrichtung durch jemand anderen als den Steuerpflichtigen oder einen Angehörigen aus dem begünstigten Personenkreis des § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 steht der Nachversteuerung nicht entgegen (Hinweis Schubert-Poko... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §18 Abs3 Z1;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litc;
Rechtssatz: Welche Umstände dafür Anlaß waren, daß der Steuerpflichtige, der Sonderausgaben für den Erwerb eines Grundstücks zur Schaffung eines Eigenheimes geltend gemacht hatte, innerhalb von fünf Jahren keine Maßnahmen gesetzt hat, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Erricht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litc;
Rechtssatz: Die Fünfjahresfrist des § 18 Abs 4 Z 2 lit b EStG 1988 beginnt mit dem außerbücherlichen Grunderwerb, spätestens mit der Bezahlung des Kaufschillings, bei Ratenzahlung mit Bezahlung der ersten Rate (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Textziffer 61 zu § 18). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litc;
Rechtssatz: Die Errichtung von Kanalanschlüssen, Wasseranschlüssen und Stromanschlüssen ist grundsätzlich eine Maßnahme allgemeiner Natur (Stromanschlüsse, Kanalanschlüsse und Wasseranschlüsse werden auch für Gebäude benötigt, die nicht Eigenheime sind) und läßt, wenn nicht bereits ... mehr lesen...