RS Vwgh 1998/4/22 93/13/0220

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §18 Abs4 Z1;
EStG 1988 §18 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/13/0219 E 22. April 1998 93/13/0226 E 31. März 1998

Rechtssatz

Aus dem Gesetzestext muß sinnvollerweise abgeleitet werden, daß der allein vom Gesetzgeber geregelte Fall der "Nachversteuerung" so zu verstehen ist, daß die Begünstigung a priori nicht zu gewähren ist, wenn die Nachversteuerungsgründe bereits in dem Zeitraum, für den ein entsprechender Einkommensteuerbescheid erlassen wird, gegeben sind. Gleiches muß gelten, wenn das diesbezügliche Verfahren wiederaufgenommen wird, weil die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren so zu treffen ist, wie sie im vorangegangenen Verfahren zu treffen gewesen wäre. Diese Feststellung ist deswegen von Bedeutung, weil eine Nachversteuerung andere steuerliche Auswirkungen hat als eine den Antrag auf Berücksichtigung von Sonderausgaben (a priori) abweisende Entscheidung. Während sich im letzteren Fall der steuerliche Nachteil danach richtet, welchem Grenzsteuersatz der Abgabepflichtige mit seinem Einkommen unterliegt, ist eine Nachversteuerung unabhängig davon stets mit einem festen, meist deutlich günstigeren Prozentsatz von 25 Prozent (bis 1988) bzw 30 Prozent (ab 1989) vorgesehen (§ 18 Abs 4 EStG 1972 bzw § 18 Abs 5 EStG 1988). Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Gesetzgeber mit den Nachversteuerungstatbeständen auch allfälligen Mißbrauchsmöglichkeiten begegnen wollte, so läßt der Gesetzestext die Interpretation nicht zu, daß ein solcher von der Abgabenbehörde festgestellter Mißbrauch als zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Nachversteuerung verwirklicht werden müsse. Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann durchaus auch darin begründet sein, daß der Gesetzgeber Vorsorgemaßnahmen für die Zukunftssicherung begünstigen wollte, ein Ziel, das sich nur verwirklichen läßt, wenn die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich dem aus der Versicherung Begünstigten zur Verfügung steht und nicht der Sicherung der Interessen Dritter dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130220.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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