RS Vwgh 1995/3/22 95/15/0033

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;

Rechtssatz

Nach Literatur und Rechtsprechung (Hinweis:

Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Randziffer 136.1 zu § 18) sind als Maßnahmen, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist, zB der Beginn der tatsächlichen Bauausführung (Erdaushub, Errichung des Kellers usw), die Einholung einer Baubewilligung oder ausnahmsweise Aufschließungsarbeiten verbunden mit dem Vorliegen eines noch nicht genehmigten Bauplanes anzusehen, SOFERN INNHERHALB ANGEMESSENER ZEIT, WENN AUCH AUßERHALB DER FÜNFJAHRESFRIST, MIT DER TATSÄCHLICHEN BAUAUSFÜHRUNG BEGONNEN WIRD (Hinweis E 4.4.1989, 89/14/0060; E 13.11.1972, 109/73, samt den im letztzitierten Erkenntnis erwähnten Gesetzesmaterialien zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung in § 10 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1953, 501 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X GP, in denen davon die Rede ist, daß als "geeignete Maßnahmen" neben dem Baubeginn nicht nur ein Bauauftrag, sondern auch ein behördlich genehmigter Bauplan genügen soll, WENNN DIESE MAßNAHMEN INNERHALB ANGEMESSENER FRIST ZUM TATSÄCHLICHEN BAUBEGINN FÜHREN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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