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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;Rechtssatz
Die Errichtung von Kanalanschlüssen, Wasseranschlüssen und Stromanschlüssen ist grundsätzlich eine Maßnahme allgemeiner Natur (Stromanschlüsse, Kanalanschlüsse und Wasseranschlüsse werden auch für Gebäude benötigt, die nicht Eigenheime sind) und läßt, wenn nicht bereits ein Bauplan für ein Eigenheim erstellt ist, keinen Schluß auf eine Eigenheimerrichtung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140174.X02Im RIS seit
20.11.1990