RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0174

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litb;
EStG 1988 §18 Abs4 Z2 litc;

Rechtssatz

Die Errichtung von Kanalanschlüssen, Wasseranschlüssen und Stromanschlüssen ist grundsätzlich eine Maßnahme allgemeiner Natur (Stromanschlüsse, Kanalanschlüsse und Wasseranschlüsse werden auch für Gebäude benötigt, die nicht Eigenheime sind) und läßt, wenn nicht bereits ein Bauplan für ein Eigenheim erstellt ist, keinen Schluß auf eine Eigenheimerrichtung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140174.X02

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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