RS Vwgh 1996/3/26 92/14/0080

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1369;
EStG 1988 §18 Abs4 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Vinkulierung werden unterschiedliche Formen der Kreditsicherung verstanden. Welche Sicherungsform im Einzelfall vorliegt, bestimmt sich nach der Parteiabsicht. Minimalgehalt der Vinkulierung ist eine Zahlungssperre zugunsten des Kreditgebers in der Form, daß die Versicherungsleistung nicht ohne Zustimmung des Kreditgläubigers ausgezahlt wird (Hinweis Fenyves, "Die Vinkulierung" von Versicherungsforderungen, BankArch 1991, 13 ff). Handelt es sich um eine solche Art der Vinkulierung, so kann davon ausgegangen werden, daß eine derartige Vereinbarung hinsichtlich des Nachversteuerungstatbestandes des § 18 Abs 4 Z 1 EStG 1988 nicht begünstigungsschädlich ist. Geht die Vereinbarung jedoch über eine bloße Zahlungssperre hinaus, so steht auch die Verwendung des Ausdruckes "Vinkulierung" der Annahme einer Kreditsicherung durch Verpfändung nicht entgegen, weil der Begriff der Vinkulierung den der Verpfändung umfaßt. Die Vereinbarung des Abgabepflichtigen mit dem Kreditgeber geht im konkreten Fall dadurch, daß beantragt wurde, das Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistung für den Ablebensfall und Erlebensfall zugunsten des Kreditgebers zu ändern und die Versicherungsgesellschaft angewiesen wurde, die Versicherungsleistungen für den Fall des Erlebens oder Ablebens dem Kreditkonto beim Kreditgeber gutzubringen, über eine bloße Zahlungssperre weit hinaus. Diese Vereinbarung dokumentiert eine "Verpfändung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140080.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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