Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997, Zahl 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem... mehr lesen...
Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu S 300 000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Nach § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 53 Glücksspielgesetz stellt gegenüber § 39 VStG eine Spezialvorschrift dar. Die Sicherung des Verfalls bildet nach § 53 Glücksspielgesetz keine Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Glücksspielapparaten bzw. Glücksspielautomaten. Es genügt der Verdacht eines fortgesetzten (oder wiederholten) Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 oder Z 7 Glücksspielgesetz. Schlagworte Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, Voraussetzung mehr lesen...
Rechtssatz: Verfall Das erstinstanzliche Verfallserkenntnis hinsichtlich eines Glücksspielautomaten ist dann mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben, wenn in einem anderen Verfahren der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, daß der verwendete Glücksspielapparat dazu geeignet sei, mit dessen Hilfe in das Glücksspielmonopol einzugreifen, nicht aufrechterhalten und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde (Aufhebung des Verfallserkenntnisses). mehr lesen...
Der angefochtene Bescheid enthält im wesentlichen folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.11.1991-1.12.1991 Ort: T, str im Lokal des "T österr KV. Tatbeschreibung Sie haben als nach §9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der R und S GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft einen Glücksspielautomaten (Pokerautomat der Marke Euromat Nr 101071) der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank... mehr lesen...