Verfall
Das erstinstanzliche Verfallserkenntnis hinsichtlich eines Glücksspielautomaten ist dann mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben, wenn in einem anderen Verfahren der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, daß der verwendete Glücksspielapparat dazu geeignet sei, mit dessen Hilfe in das Glücksspielmonopol einzugreifen, nicht aufrechterhalten und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde (Aufhebung des Verfallserkenntnisses).