Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs.1 Z.1 lit.a GSpG ausgesprochen. Das sachkundige Organ der belangten Behörde, führte jeweils ein Probespiel an den betriebsbereit aufgestellten Spielapparaten der Marke Kajot Present Winnerboy, Seriennummer 5325 und 5326, Spielversion Magic Fun 3.0, durch und stufte ihn als verbotenen Pokerautomaten ein. Aus den Bildschirmanzeigen ergibt sich, d... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Für den Betrieb eines Glückspielapparates genügt die spielbereite Aufstellung an einem Ort, an dem Gelegenheit zur Betätigung des Spielapparates für potenzielle Interessenten besteht, wenn nach den Umständen mit einer Gegenleistung für den Spieleinsatz gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, unter Bezugnahme auf frühere Judikatur ausgesprochen, dass ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...
Abkürzungsverzeichnis zur Verminderung des Schreib- und Leseaufwandes: STE für Straferkenntnis VHS für Verhandlungsschrift (Berufungsverhandlung) Blattverweise ohne Zusatz beziehen sich den erstinstanzlichen Akt Blattverweise mit vorangestelltem M plus Blattzahl beziehen sich auf den UVS-Akt Blattverweise mit vorangestelltem G beziehen sich auf die beiden Gerichtsakte vom LG für Strafsachen in Wien, 32 St 42.526/98, Band I und II BW steht für Berufungswerber BWV für den anwaltlichen Vertre... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997, Zahl 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein beschlagnahmtes Spielgerät bis zu einem Höchstspieleinsatz von S 40,-- bespielt werden, liegt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz nicht vor. Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte ein elektronisches Gerät in Form eines Pokerautomaten mit dem Spielprogramm "Full House", welches u.a. mit S 10,-- Münzen in Betrieb genommen werden kann, wobei bei einer Aktivierung mit einem Schlüssel auch ein höherer Einsatz als S 10,-- pro Spiel eingestellt werden kann und beim Spielprogramm "Full House" ein Höchsteinsatz von maximal S 40,-- möglich ist, dabei ein allfälliger Gewinn am Gerät in Form von Gewinnspielpunkten angezeigt wird und auch di... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte Glückspielautomaten mit dem Spielprogramm "Full House", so besteht der begründete Verdacht, daß mit diesen Geräten gegen die Bestimmungen des Glückspielgesetzes verstoßen wurde und ist die Beschlagnahme der Glückspielautomaten zur Sicherung des Verfalls begründet. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung für die Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Eine Beschlagnahme darf also nicht erst dann verfügt werden, wenn eine derartige Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist - mit dieser Frage hat sich die Behörde im Rahmen des abzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens auseinanderzusetzen - sondern schon dann, wenn die näher... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ihm Rahmen des Verfahrens auch durch den bestellten Amtssachverständigen an dem beschlagnahmten Spielautomaten festgestellt, daß das Gerät einen Gewinn selbständig nicht ausfolgen kann und konnte auch kein unwiderleglicher Anhaltspunkt dafür gefunden werden, daß der Apparat die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbständig herbeiführt, so ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (strafbar ist nur das Betreiben oder Zugänglichmachen von Glü... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren, daß der beschlagnahmte Glücksspielautomat den Gewinn nicht selbständig ausfolgt und der Apparat auch die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht selbständig herbeiführt, ist das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten einzustellen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber die Tat in eigener Verantwortung oder als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu vera... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar... mehr lesen...