RS UVS Oberösterreich 1992/12/01 VwSen-230091/7/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz

Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar, sondern § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG erweist sich als lex specialis zu § 168 Abs. 1 StGB. "Poker" ist nicht bloß als ein Geschicklichkeits-, sondern vielmehr als ein Glücksspiel auch im Sinne des GSpG anzusehen. "Betreiben" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG meint jedes Verhalten, das intentional darauf gerichtet ist, andere zum Spielen zu verleiten - wie etwa das Aufstellen oder Aufstellenlassen eines Glücksspielautomaten mit Gewinnerzielungsabsicht an einem allgemein zugänglichen Ort -, und inkludiert als das weitergehende unrechtmäßige Verhalten jedenfalls auch eine Bestrafung wegen bloß mittelbaren "Zugänglichmachens" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG (Konsumation). Änderung der Rechtslage zugunsten des Täters zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der Erlassung der Berufungsentscheidung ist im Wege der nach Art. 6 Abs. 1 MRK iVm § 51g VStG gebotenen Analogie zu § 1 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen. § 13 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 OöSpielapparateG pönalisiert - anders als der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses noch in Geltung gestandene § 11 Abs 2 Oö VeranstG - nicht auch einen damit verbundenen veranstaltungsrechtlichtlichen Aspekt, sondern bloß - und zwar subsidiär zu einem "Betreiben" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG - das "Aufstellen" von Geldspielautomaten; im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung daher kein veranstaltungsrechtlicher Unwertgehalt der Tat mehr gegeben. Teilweise Stattgabe in der Sache; Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf 24 Stunden entsprechend der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation.

Schlagworte
Lokalbesitzer, Strafbarkeit wegen Betreibens.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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