Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar, sondern § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG erweist sich als lex specialis zu § 168 Abs. 1 StGB. "Poker" ist nicht bloß als ein Geschicklichkeits-, sondern vielmehr als ein Glücksspiel auch im Sinne des GSpG anzusehen. "Betreiben" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG meint jedes Verhalten, das intentional darauf gerichtet ist, andere zum Spielen zu verleiten - wie etwa das Aufstellen oder Aufstellenlassen eines Glücksspielautomaten mit Gewinnerzielungsabsicht an einem allgemein zugänglichen Ort -, und inkludiert als das weitergehende unrechtmäßige Verhalten jedenfalls auch eine Bestrafung wegen bloß mittelbaren "Zugänglichmachens" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG (Konsumation). Änderung der Rechtslage zugunsten des Täters zwischen der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der Erlassung der Berufungsentscheidung ist im Wege der nach Art. 6 Abs. 1 MRK iVm § 51g VStG gebotenen Analogie zu § 1 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen. § 13 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 OöSpielapparateG pönalisiert - anders als der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses noch in Geltung gestandene § 11 Abs 2 Oö VeranstG - nicht auch einen damit verbundenen veranstaltungsrechtlichtlichen Aspekt, sondern bloß - und zwar subsidiär zu einem "Betreiben" iSd § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG - das "Aufstellen" von Geldspielautomaten; im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung daher kein veranstaltungsrechtlicher Unwertgehalt der Tat mehr gegeben. Teilweise Stattgabe in der Sache; Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf 24 Stunden entsprechend der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation.