Betreibt der Beschuldigte ein elektronisches Gerät in Form eines Pokerautomaten mit dem Spielprogramm "Full House", welches u.a. mit S 10,-- Münzen in Betrieb genommen werden kann, wobei bei einer Aktivierung mit einem Schlüssel auch ein höherer Einsatz als S 10,-- pro Spiel eingestellt werden kann und beim Spielprogramm "Full House" ein Höchsteinsatz von maximal S 40,-- möglich ist, dabei ein allfälliger Gewinn am Gerät in Form von Gewinnspielpunkten angezeigt wird und auch die Möglichkeit besteht, daß der Gewinn mehrfach verdoppelt oder auch alles verloren werden kann, jedoch eine Gewinnauszahlung aus dem Gerät selbst nicht möglich ist, liegt der Verdacht vor, daß der Beschuldigte mit diesem Pokerautomaten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreift.