Die Beschwerdeführerin erwarb mit dem mit den ÖBB (Verkäuferin) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1999 ein näher bezeichnetes Grundstück "von mindestens 9301 m2" samt Zubehör mit Ausnahme des auf der Liegenschaft befindlichen Superädifikates zu einem Kaufpreis von S 132,500.000,--. Nach Punkt 8.2. des genannten Kaufvertrages verpflichtete sich die Verkäuferin, die Gleise 24, 26 und das "Mattengleis" auf eigene Kosten abzutrennen. Die Verkäuferin war weiters verpflichtet, di... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (Hinweis E 9.8.2001, 98/16/0319). European Case ... mehr lesen...
Mit Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 2000 schenkte Dr. P (Geschenkgeberin) der Beschwerdeführerin die Anteile an näher bezeichneten Liegenschaften, mit denen Wohnungseigentum (Einheitswerte zum 1. Jänner 2000 S 151.720,--, S 110.256,-- und S 86.649,--) verbunden ist. Die Geschenkgeberin behielt sich im Gegenzug den lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenuss der Wohnungen an den von ihr geschenkten Anteilen der Liegenschaften zurück. Im Vertrag festgehalten wurde, da... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung (Hinweis E 27.1.1999, 97/16/0432). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2001160533.X01 Im RIS seit 02.05.2003 Zuletzt aktualisier... mehr lesen...
Die Serles Bauträger GmbH in Innsbruck (in der Folge: Verkäuferin) verkaufte der Beschwerdeführerin mit dem Bauträger-, Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 18./20.September 2000 Anteile an einer näher bezeichneten Liegenschaft mit dem damit verbundenen Wohnungseigentum. Dieser Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt: "I. Allgemeine Rechtsverhältnisse und Rechtsgrundlagen ... Für das gegenständliche Projekt ist als Treuhänder im Sinne des Bauträgervertrags... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erwarb mit dem mit den ÖBB (Verkäuferin) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1999 ein näher bezeichnetes Grundstück "von mindestens 9301 m2" samt Zubehör mit Ausnahme des auf der Liegenschaft befindlichen Superädifikates zu einem Kaufpreis von S 132,500.000,--. Nach Punkt 8.2. des genannten Kaufvertrages verpflichtete sich die Verkäuferin, die Gleise 24, 26 und das "Mattengleis" auf eigene Kosten abzutrennen. Die Verkäuferin war weiters verpflichtet, di... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung. Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Übernommene Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Leistungen an Dritte, die dem Verkäufer - s... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Sonstige Leistungen eines Käufers sind nur solche, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt. Es sind Leistungen, die sich im Vermögen des Verkäufers auswirken, es also unmittelbar oder mittelbar vermehren (Hinweis E 9.8.2001, 98/16/0319). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber daf... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0100 E 18. Juli 2002 RS 2 Stammrechtssatz Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte (Hinweis E 23. September 1953, 1861/51; E 27. Mai 1999, 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegen... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Geschenkgeberin war die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beschwerdeführerin. Die vertragliche Vereinbarung der "Zurückbehaltung" des Fruchtgenussrechtes bedeutete daher nicht, dass damit von vornherein ein bestimmter Teil des Rech... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (Hinweis E 9.8.2001, 98/16/0319). European Case ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung (Hinweis E 27.1.1999, 97/16/0432). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2001160533.X01 Im RIS seit 02.05.2003 Zuletzt aktualisier... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung. Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Übernommene Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Leistungen an Dritte, die dem Verkäufer - s... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Sonstige Leistungen eines Käufers sind nur solche, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt. Es sind Leistungen, die sich im Vermögen des Verkäufers auswirken, es also unmittelbar oder mittelbar vermehren (Hinweis E 9.8.2001, 98/16/0319). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber daf... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0100 E 18. Juli 2002 RS 2 Stammrechtssatz Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte (Hinweis E 23. September 1953, 1861/51; E 27. Mai 1999, 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegen... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die Geschenkgeberin war die Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beschwerdeführerin. Die vertragliche Vereinbarung der "Zurückbehaltung" des Fruchtgenussrechtes bedeutete daher nicht, dass damit von vornherein ein bestimmter Teil des Rech... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb mit dem von ihm am 18. November 1991, von der Verkäuferin am 27. November 1991 unterfertigten Kaufvertrag 268/10000stel Anteile an der Liegenschaft EZ. 751 von der F Wohnbau-GesmbH um den vereinbarten Kaufpreis von S 522.600,-- . Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass auf der Liegenschaft ein Altmiethaus steht und dass für einzelne Wohnungen noch Bestandverhältnisse bestünden. Die Verkäuferin verpflichtete sich, die Liegenschaft bis spätestens 30. Juni 199... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb mit dem von ihm am 18. November 1991, von der Verkäuferin am 27. November 1991 unterfertigten Kaufvertrag 268/10000stel Anteile an der Liegenschaft EZ. 751 von der F Wohnbau-GesmbH um den vereinbarten Kaufpreis von S 522.600,-- . Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass auf der Liegenschaft ein Altmiethaus steht und dass für einzelne Wohnungen noch Bestandverhältnisse bestünden. Die Verkäuferin verpflichtete sich, die Liegenschaft bis spätestens 30. Juni 199... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Bauherreneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist ua dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden (Hinweis E 29. April 1998, 97/16/0234-0238; E 28. Mai 1998, ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist als Gegenleistung alles anzusehen, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Die Heranziehung der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten (Hinweis E 28. Mai 1998, 97/16/0494) ist zu billigen, weil es stets darauf ankommt, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zei... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §2 Abs3;GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Bauherreneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist ua dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden (Hinweis E 29. April 1998, 97/16/0234-0238; E 28. Mai 1998, ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist als Gegenleistung alles anzusehen, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Die Heranziehung der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten (Hinweis E 28. Mai 1998, 97/16/0494) ist zu billigen, weil es stets darauf ankommt, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zei... mehr lesen...
Am 12. April 1996 schloss Ing. Friedrich H. mit seinen Kindern, darunter dem Beschwerdeführer, eine als "Schenkungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand der Schenkung waren nach Punkt I. der Vertragsurkunde 40.196/100.000 Anteile an dem Gut P., das aus näher bezeichneten Liegenschaften sowie beweglichem Betriebsvermögen besteht. Punkt III. der Vertragsurkunde lautet: III. Vorbehalt der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses 1./ Der Geschenkgeber behält sich an dem... mehr lesen...
Am 12. April 1996 schloss Ing. Friedrich H. mit seinen Kindern, darunter dem Beschwerdeführer, eine als "Schenkungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand der Schenkung waren nach Punkt I. der Vertragsurkunde 40.196/100.000 Anteile an dem Gut P., das aus näher bezeichneten Liegenschaften sowie beweglichem Betriebsvermögen besteht. Punkt III. der Vertragsurkunde lautet: III. Vorbehalt der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses 1./ Der Geschenkgeber behält sich an dem... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte (Hinweis E 23. September 1953, 1861/51; E 27. Mai 1999, 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte (Hinweis E 23. September 1953, 1861/51; E 27. Mai 1999, 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. ... mehr lesen...
Hermine B., Helmut M., Albert A. und Margaretha L. (Beschwerdeführerin) schlossen am 30. März 2000 unter der Überschrift "Wohnungseigentumsvertrag" eine Vereinbarung mit folgendem auszugsweisen Inhalt ab: "I. Die Vertragsparteien sind jeweils grundbücherliche Alleineigentümer von materiellen Anteilen an der Liegenschaft EZ. 121 Grundbuch Innere Stadt (KG. 56537 Salzburg) Bezirksgericht Salzburg, und zwar wie folgt: B-LNR 6: Hermine B materieller Anteil A B-LNR 3: Helmut M. materiell... mehr lesen...
Hermine B., Helmut M., Albert A. und Margaretha L. (Beschwerdeführerin) schlossen am 30. März 2000 unter der Überschrift "Wohnungseigentumsvertrag" eine Vereinbarung mit folgendem auszugsweisen Inhalt ab: "I. Die Vertragsparteien sind jeweils grundbücherliche Alleineigentümer von materiellen Anteilen an der Liegenschaft EZ. 121 Grundbuch Innere Stadt (KG. 56537 Salzburg) Bezirksgericht Salzburg, und zwar wie folgt: B-LNR 6: Hermine B materieller Anteil A B-LNR 3: Helmut M. materiell... mehr lesen...