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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (Hinweis E 9.8.2001, 98/16/0319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160533.X02Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015