RS Vwgh 2003/1/23 2001/16/0533

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Sonstige Leistungen eines Käufers sind nur solche, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt. Es sind Leistungen, die sich im Vermögen des Verkäufers auswirken, es also unmittelbar oder mittelbar vermehren (Hinweis E 9.8.2001, 98/16/0319).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001160533.X03

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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