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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Sonstige Leistungen eines Käufers sind nur solche, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt. Es sind Leistungen, die sich im Vermögen des Verkäufers auswirken, es also unmittelbar oder mittelbar vermehren (Hinweis E 9.8.2001, 98/16/0319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160533.X03Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015