Begründung: I. Der Beschwerdeführer brachte am 1.12.1994 über seine ausgewiesene Vertretung die Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein, in welcher er im wesentlichen ausführt, daß er im Polizeigefangenenhaus Wien-Ost zur Verfügung der Bezirkshauptmannschaft N Schubhaft sich befunden habe, als am 20.3.1995 gegen 11.00 Uhr Angehörige der Sudanesischen Botschaft zu ihm vorgelassen worden wären. Zu diesem Zeitpunkt war ein Vertreter des Beschwerdeführers, Herr Markus H, anwesen... mehr lesen...
Beachte Eingestellt durch VwGH Rechtssatz: Die Befragung von einem Häftling durch Botschaftsangehörige ist keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Schlagworte Hausordnung für Schubhaft mehr lesen...
Rechtssatz: Jede Art von Zensur, Kontrolle, Anhalten oder Verzögern ist als Eingriffsmaßnahme in den Anspruch auf Achtung des Briefverkehrs anzusehen. Dies trifft bereits dann zu, wenn die die Schubhaft vollziehende Behörde das Schreiben eines Schubhäftlings an einen Rechtsanwalt sechs Tage (hier vom 11.03. bis 17.03.1994) ohne nachvollziehbare
Gründe: zurückhält. In diesem Sinne hat der Rechtsanwalt an den ein solcher Brief gerichtet ist, ein Beschwerderecht nach § 67 c Abs 1 und 3 AVG. Da... mehr lesen...
Begründung: I. Der Beschwerdeführer brachte am 1.12.1994 über seine ausgewiesene Vertretung die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein, mit der Behauptung, er werde über Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding im Polizeigefangenenhaus Wien-Ost in Schubhaft angehalten. Er habe am 19.10.1994 seine nunmehr ausgewiesenen Vertreter bevollmächtigt. Der am 20.10.1994 an diesen adressierte Brief war jedoch von der Bundespolizeidirektion Wien an die Bezirkshauptmannschaft S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die die Schubhaft verhängende (nicht die Schubhaft vollziehende) Behörde veranlaßte die Übersetzung des an einen Rechtsbeistand gerichteten Briefes des Schubhäftlings, der von der die Schubhaft vollziehenden Behörde an sie übermittelt worden war. Sie hatte Kenntnis davon, daß der Brief an einen Rechtsbeistand adressiert war. In der Entscheidung vom 8.3.1994, G 112/93, hat der Verfassungsgerichtshof eine auf Stichproben reduzierte Überwachung des Briefverkehrs von Schubhäftlinge... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, daß keine Möglichkeit der administrativen Bekämpfung besteht. In concreto wird in der Beschwerde der Eingriff in den Briefverkehr eines Schubhäftlinges behauptet, indem der an einen Rechtsbeistand gerichtete Brief von der die Schubhaft vollziehenden Behörde zurückgehalten und per Telefax an die die Schubhaft verhängende Behörde übermittelt wurde. Der Briefverke... mehr lesen...