Jede Art von Zensur, Kontrolle, Anhalten oder Verzögern ist als Eingriffsmaßnahme in den Anspruch auf Achtung des Briefverkehrs anzusehen. Dies trifft bereits dann zu, wenn die die Schubhaft vollziehende Behörde das Schreiben eines Schubhäftlings an einen Rechtsanwalt sechs Tage (hier vom 11.03. bis 17.03.1994) ohne nachvollziehbare Gründe zurückhält. In diesem Sinne hat der Rechtsanwalt an den ein solcher Brief gerichtet ist, ein Beschwerderecht nach § 67 c Abs 1 und 3 AVG. Da nicht nur das eigentliche Briefgeheimnis sondern auch die Beförderung und Übermittlung von Briefen geschützt ist, kommt es nicht darauf an, ob Briefe verschlossen sind oder nicht. Zur diesbezüglichen Rechtsstellung des Schubhäftlings siehe UVS Stmk vom 25.11.1994, UVS 20.3-5,6/94.