Voraussetzung einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, daß keine Möglichkeit der administrativen Bekämpfung besteht. In concreto wird in der Beschwerde der Eingriff in den Briefverkehr eines Schubhäftlinges behauptet, indem der an einen Rechtsbeistand gerichtete Brief von der die Schubhaft vollziehenden Behörde zurückgehalten und per Telefax an die die Schubhaft verhängende Behörde übermittelt wurde. Der Briefverkehr eines Schubhäftlinges ist im § 20 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung geregelt. Der § 23 Polizeigefangenenhaus-Hausordnung normiert hiezu eine Beschwerdemöglichkeit.
Es ist somit dem Beschwerdeführer gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden im Sinne des § 23 Polizeigefangenenhaus-Hausordnung zu erwirken (analoge Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.1987, G 108/87 bzw. des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.4.1987, 86/01/0040). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Eingriff in das Briefgeheimnis durch das Fremdenpolizeireferat der Bundespolizeidirektion Graz behauptet wird, da die Bundespolizeidirektion Graz als Behördeneinheit zu verstehen ist. Da eine derartige Beschwerdemöglichkeit in concreto vorgesehen ist (§ 23 Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), war die Beschwerde mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückzuweisen.