Nach § 53b Abs 2 VStG ist der Bestrafte, wenn er der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind der § 36 Abs 1 zweiter Satz und der § 36 Abs 3 VStG anzuwenden. Gemäß dem ersten Satz des vorgenannten § 36 Abs 3 VStG ist dem Festgenommenen ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Das Verfahren vor dem Verwaltungssenat hat ergeben, dass eine solche Belehrung des Beschwerdeführers über das genannte Recht nicht stattgefunden hat. Dieser Umstand macht die Festnahme samt Fesselung sowie die nachfolgende Anhaltung rechtswidrig.