Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig, wonach die Berufungsbehörde die Eingabe des nunmehrigen Berufungswerbers betreffend die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft zum Antritt der Freiheitsstrafe als unzulässig zurückgewiesen hat, wobei das der Eingabe zugrunde liegende Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist und auch nicht beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde, so ist auf Grundlage des § 53b Abs 2 VStG eine Beschwerde ?in der Sache" nicht anhängig, weil sich die nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof befindliche Beschwerde nicht unmittelbar gegen den den Primärarrest anordnenden Bescheid richtet und ist somit ein ?Zuwarten mit dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe" nicht der Bestimmung des § 53b Abs 2 VStG entsprechend.