Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 3. April 2001, VwSen-310188/13/Le/La, wurde die Berufung des Berufungswerbers in der Sache abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis kostenpflichtig bestätigt. Durch die Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch die für den Bw bestellte Sachwalterin zur Frage der Deliktsfähigkeit für den relevanten Tatzeitpunkt ist nachträglich hervorgekommen, dass die angelastete Verwaltungsübertretung schuldseitig mangels Deliktsfähigkeit nicht h... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat das Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht begangen hat. Indem ihm die Erstbehörde in der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung vorgeworfen hat, ein "Motorfahrrad" gelenkt zu haben, ohne die Bedingungen, die beim Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben wurden, eingehalten zu haben, wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Berufungswerbers verletzt, da er nicht ein Motorfahrrad gelenkt hat. Die Er... mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-310055/4/Ga/La v. 26.1.1996; VwSen-220311/26/Gu/Atz v. 12.12.1995; VwSen-260152/5/Wei/Bk v. 7.9.1995 Rechtssatz: Die Strafhöhe begründend hält die belangte Behörde zutreffend fest, daß die Höchststrafe bei Übertretungen des § 17 Abs.1 AWG 500.000 S beträgt und die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 50.000 S in diesem Fall die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Für die Bemessung der Geldstrafe seien die geschätzten und der Beschuldigten vorgehaltenen p... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Übe... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-210113 v. 16.12.1993 Rechtssatz: Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-220791 v. 29.9.1994 Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S; gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 Geldstrafe bis 30.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjekti... mehr lesen...