Mit Erkenntnis vom 3. April 2001, VwSen-310188/13/Le/La, wurde die Berufung des Berufungswerbers in der Sache abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis kostenpflichtig bestätigt.
Durch die Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch die für den Bw bestellte Sachwalterin zur Frage der Deliktsfähigkeit für den relevanten Tatzeitpunkt ist nachträglich hervorgekommen, dass die angelastete Verwaltungsübertretung schuldseitig mangels Deliktsfähigkeit nicht hatte verwirklicht werden können.
Die Aufhebung des Erkenntnisses vom April 2001 sowie die Verfahrenseinstellung war zu verfügen.