Norm
AZG §6 Abs2Rechtssatz
Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß § 6 Abs 2 AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist. Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, sind nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111274Dokumentnummer
JJR_19981223_OGH0002_009OBA00333_98F0000_001