RS OGH 1986/11/4 4Ob156/85, 9ObA110/87

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

AZG §6 Abs2

Rechtssatz

Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des § 6 Abs 2 AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betrieblich nötige Überstunden und kurzfristige Bekanntgabe des Urlaubswunsches).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 156/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 156/85
    Veröff: JBl 1987,264 = Arb 10563
  • 9 ObA 110/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 110/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit Auslandsmontagearbeit implicite vereinbarte Teilnahme an einer Vorbesprechung - gegen: Arbeitnehmer "hatte schon etwas vor". (T1) Veröff: RdW 1988,204 = WBl 1988,309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051486

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0040OB00156_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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