RS OGH 1971/10/28 2AZR15/71

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Veröffentlicht am 28.10.1971
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Norm

AngG §26
AZG §6 Abs2

Rechtssatz

Die auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgte ständige und erhebliche Überschreitung der nach der Arbeitszeitordnung zulässigen Arbeitszeit kann dem Arbeitnehmer auch dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung geben, wenn er zunächst bereit war, verbotene Mehrarbeit zu verrichten. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, daß dieser nicht bereit ist, die Schutzvorschriften der AZO zu beachten, dann braucht der Arbeitnehmer vor Ausspruch seiner fristlosen Kündigung nicht zu versuchen, den Arbeitgeber zur künftigen Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit zu bewegen.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, vorzeitiger Austritt, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dauertatbestand, Verschweigung, Verwirkung, Schutzvorschrift, Arbeitsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0104582

Dokumentnummer

JJR_19711028_AUSL000_002AZR00015_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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